Rauchableitung aus Gebäuden gemäß der OIB RL 2
Informationen zu der in der OIB-Richtlinie 2 Punkt 3.12 festgehaltenen Begrifflichkeit „mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können“ und einsatztaktische als auch einsatzpraktische Lösungen zur Entrauchung von unterirdischen Bereichen und anderen öffnungslosen Räumen.